Information zur Sicherstellung des Brandschutzes
Anbei eine Antwort aus dem Baden-Württembergischen Umweltministerium zum Thema Brandschutz und wer für den Brandschutz verantwortlich (rote Schrift) ist.
Aus dieser Antwort geht auch hervor, dass evtl. Eigentümer selbst auch verpflichtet werden können geeignete Abwehrmaßnahmen errichten und unterhalten zu müssen.
Aktuell ist auch noch nicht bekannt, welches Konzept die Forschungsstelle für Brandschutz zusammen mit dem KIT erarbeitet, bzw. bereits erarbeitet hat!!
Auszug aus dem Mailverkehr mit dem Baden Württembergischen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Referat 65 vom 10.11.2020.
Frage an das Ministerium:
2. Gefährlichkeit der Batterien
Im Dokument über die Rückgewinnung der Rohstoffe wird außerdem beschrieben, dass das Recycling von Altbatterien grundsätzlich gefährlich ist. Von Dioxinen, hohen Brandlasten und Sondermüll ist unter anderem die Rede. Aus meiner Sicht besteht diese Gefahr nicht nur während des Recycelns von Altbatterien, sondern während der gesamten Lebenszeit. Das bedeutet, dass der Netzbooster eine potentielle Gefahr für die Umwelt darstellt. Diese Gefahr besteht natürlich nur im Unglücksfall aber auch hier sehe ich es so wie mit dem Brandschutz. Wenn es nicht brennt, bin ich trotzdem nicht davon entbunden den Brandschutz sicher zu stellen, damit Mensch, Umwelt und Sache geschützt ist.
Die größte daraus resultierende Frage ist natürlich, warum wird dann ein Standort für eine Pilotanlage in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnbebauung gewählt? Somit muss es doch nachvollziehbar sein, dass dieses Projekt auf Gegenwehr stößt!
Nach Auskunft der TransnetBW GmbH hat sie ein erstes mehrstufiges Brandschutz- und Gefahrenabwehrkonzept erstellt. An den Details werde derzeit noch gearbeitet. Das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) mit der Forschungsstelle für Brandschutztechnik werde hierbei miteinbezogen.
Antwort aus dem Ministerium für Umwelt, Klim aund Energiewirtschft, Referat 65 vom 10.11.2020
Gemäß § 3 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (FwG) hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Feuerwehr hat nach § 2 Absatz 1 FwG unter anderem bei Schadenfeuer und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten. Der Bürgermeister kann nach § 3 Absatz 3 FwG Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sons tige Einsatzmittel bereitzuhalten. Darüber hinaus können Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden dazu verpflichtet werden, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfung sind somit im Einzelfall auf örtlicher Ebene sicherzustellen.
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